Die drei Bände der Steuerbücher des Hieronymuskatasters für das Pfleggericht Mattsee © Salzburger Landesarchiv

Hieronymuskataster

Entstehungszeitraum: 1776-1779
Entstehungsort: Salzburg
Objektart: Archivalie
Autor: unbekannt
Artikel-Autor: Oskar Dohle
Material: Papier, Einbände Leder oder Karton
Größe: unterschiedlich
Standort/Signatur: Salzburger Landesarchiv, Hieronymuskataster
Physisch benutzbar: ja
Literatur: 

Salzburger Landesarchiv (Hrsg.), Erzbischof Colloredo und sein Kataster. Eine Steuerreform am Ende des Erzstifts Salzburg. Schriftenreihe des Salzburger Landesarchivs Nr. 19. Salzburg 2012

Das nach EB Hieronymus Colloredo benannte Katasterwerk entstand zwischen 1776 und 1779. Mit ihm gelang erstmals eine von der Grundherrschaft unabhängige „Regulierung des Steuerwesens“ außerhalb des Wirkungsbereiches der Urbarverwaltung. Der Kataster gliedert sich in die einzelnen Pfleggerichte mit ihren regionalen Unterabteilungen und erfasst alle Realitäten und bestimmte Gewerbekonzessionen, geteilt in Real- und Personalgewerbe. Nachdem die Steuer-Superrevision Ende 1778 abgeschlossen war, beauftragte man die Gerichtsbeamten mit der Anlage von „Steuerbüchern“. Der Großteil erhielt mit ihrer Ratifizierung am 3. November 1779 Rechtsgültigkeit. Im Salzburger Landesarchiv befinden sich heute nur noch die 80 Bände der „Steuerbücher“ jener Gerichte, die nach 1816 bei Salzburg verblieben. Die übrigen für die ehemals salzburgischen Pfleggerichte westlich von Saalach und Salzach werden im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München aufbewahrt. Die „Konzeptbände“ (83 Bände) als Grundlagen für die Berechnung der Höhe der Steuer sind im Salzburger Landesarchiv vollständig erhalten und umfassen auch jene Gebiete, die heute zu Bayern gehören. Als Ergänzung und Grundlage zum Kataster sollte ein Kartenwerk entstehen. Die 1775 begonnenen Vermessungsarbeiten kamen jedoch wegen Geld- und Personalmangel über Probeaufnahmen im Pfleggericht Staufenegg und Laufen nicht hinaus.

Die fortschreitende Entwicklung zu einem modernen Staatswesen brachte eine Steigerung der Verwaltungskosten mit sich, die dazu führte, dass in ganz Europa ab der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Bestrebungen zu einer Reform und Modernisierung des Steuerwesens einsetzten. Die allgemein herrschenden wirtschaftlichen und fiskalischen Probleme der europäischen Staaten war nicht nur auf die immensen Kosten der verschiedenen Kriege zurückzuführen, sondern wohl auch auf das ineffiziente, in der Regel noch auf das Mittelalter zurückgehende System von Steuern und Abgaben. Die Umstellung von einer personenbezogenen „Kopfsteuer“ zu einem liegenschaftsbezogenen Steuersystem sollte sowohl mehr Steuergerechtigkeit bringen als auch den Ertrag steigern. Zudem sollte damit der Einfluss der Stände gegenüber der nunmehr erstarkenden zentralen Staatsgewalt zurückgedrängt werden.

Am 7. September 1718 erließ Kaiser Karl VI. (1711-1740) für das Herzogtum Mailand ein Patent, in dem die Schaffung eines zeitgemäßen Steuersystems auf Grundlage eines Grundkatasters angeordnet wurde.[1] Der daraus entstehende „Mailänder Kataster“ („Censimento milanese“) trat allerdings erst mit 1. Jänner 1760 in Kraft – er wurde zum Vorbild für die meisten europäischen Katasterwerke.

Das fortschrittliche Steuersystem der Lombardei setzte sich vorerst in den anderen Gebieten der Habsburger-Monarchie nicht durch, da die damals noch herrschenden sozialen Verhältnisse zwischen Grundherren und Untertanen, wie beispielsweise die de jure noch weit verbreitete Leibeigenschaft, dies verhinderte. Erleichtert wurde die Einführung des Katasters in der Lombardei auch dadurch, dass das Herzogtum Mailand im Vergleich mit anderen habsburgischen Ländern ein vergleichsweise kleines Gebiet umfasste

Die prekäre Finanzlage des Staates, die durch die Erbfolgekriege am Beginn ihrer Regierungszeit noch verschärft wurde, zwang Maria Theresia (1740-1780) zu energischen Reformschritten. Am 26. Juli 1748 wurde eine allgemeine „Steuerrektifikation“ angekündigt, in der erstmal eine allgemeine Steuerpflicht für Grundherren und Bauern enthielt. Allerdings beschränkte sich diese frühe Reform noch auf die Verbesserung der in den einzelnen Ländern bestehenden, recht unterschiedlichen Grundsteuersysteme. Man begnügte sich zudem mit einer „Steuerfassion“, also einer Selbsteinschätzung durch die jeweiligen Steuerpflichtigen – eine einheitliche Vermessung und Bestimmung der Ertragsfähigkeit unterblieb. Äußere Merkmale, wie die Menge des ausgesäten Getreides, dienten als Grundlage für die Festlegung der Abgaben, ohne auf die naturräumlichen Realitäten Rücksicht zu nehmen. 1756 war diese „Steuerrektifikation“ abgeschlossen.

Kaiser Josef II. (1780-1790) setzte das Reformwerk seiner Mutter fort und regte im November 1783 eine Neuregelung der Grundsteuer an. Im „Josephinischen Grundsteuerpatent“ vom 20. April 1784 wurde erstmals in Europa das Prinzip der allgemeinen und gleichen Besteuerung eingeführt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Festlegung des Ertrages von Grund und Boden nun nicht mehr ausschließlich durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgte, sondern, dass eigene Kommissionen eingesetzt wurden, um diese Angaben kritisch zu überprüfen. Zudem sollte die „Steuerfassion“ beim zuständigen Gericht oder in der jeweiligen Pfarre zur Einsicht aufliegen, damit „ein Besitzer den anderen kontroliren könne“. [2]

Die Vermessung aller Grundstücke der nunmehrigen Steuer- bzw. „Katastralgemeinden“, deren genaue Grenzen zuvor festzulegen waren, stellte die Voraussetzung für die Neuordnung des Steuerwesens dar. Obwohl diese Vermessungen nicht wie geplant in einem halben Jahr abgeschlossen werden konnten, trat der „Josephinische Kataster“ schon am 1. November 1789 in Kraft. Wichtig ist der Umstand, dass es im Zuge der Arbeiten für den „Josephinischen Kataster“ noch zu keiner Triangulierung als Vermessungsgrundlage kam, da die Größe der jeweiligen Grundstücke mit Mess-Stricken, Maßbändern, Messketten, etc, ermittelt wurde.[3] Eine kartographische Umsetzung wäre schon alleine aus diesem Grund auf große Schwierigkeiten gestoßen, da es nur zu Einzelvermessungen von Grundstücken kam, die in der Regel zueinander nicht in Bezug gesetzt wurden. Die Anfertigung genauer „Katastralmappen“ für die habsburgischen Länder war vorgesehen – der „Josephinische Kataster“ besteht daher nur aus tabellarischen Zusammenstellungen ohne Planmaterial.

Dies ist umso erstaunlicher, da auf dem Gebiet der Kartografie 1764-1787 die „Erste Landesaufnahme“ („Josephinische Landesaufnahme“) durchgeführt wurde. Sie hatte jedoch kein allgemeines Kartenwerk als Ergebnis, sondern wurde aus militärischen Überlegungen streng geheim gehalten und fand ihren Niederschlag nur in zwei handgezeichneten, kolorierten Landkarten. Als Maßstab diente das so genannte „einfache Militärmaß“, nämlich ein Zoll gleich 400 Klafter (zu 72 Zoll) oder 1:28.800. [4]

Nur in wenigen, militärisch besonders sensiblen Grenzregionen fand eine Verbindung zwischen der „ökonomischen Aufnahme“ im Zuge der Erstellung des Katasters und der „Ersten Landesaufnahme“ statt. Eine Ausnahme bildet allerdings das „Erzherzogtum Österreich ob der Enns“ (Oberösterreich) wo auf Grundlage der Ersten Landesaufnahme in dreifacher Verkleinerung eine gestochene Landkarte im Maßstab 1:86.400 hergestellt wurde.[5]

In diesem gesamteuropäischen Kontext sollte das nach Erzbischof Hieronymus Graf Colloredo (1772-1803) benannte Katasterwerk nicht als isoliertes Einzelunternehmen betrachtet werden, sondern es stellt vielmehr das Salzburger Pendant zu jenen Bemühungen zur Umstellung des Steuersystems dar, die in Österreich im 18. Jahrhundert unternommen wurden.

Bereits kurz nach seinem Amtsantritt erkannte der neue Erzbischof, dass die Konsolidierung der Staatsfinanzen zu den vordringlichsten Aufgaben seiner Regierung gehören würde. Das Domkapitel sprach sich in diesem Zusammenhang neben anderen, begleitenden Maßnahmen für die Einführung eines gleichen Steuerfußes und die Trennung von ordentlichen und außerordentlichen Steuern aus.[6] Erzbischof Colloredo glaubte anfangs noch, dass er mit einer Reform der „Kopfsteuer“ die größte Steuergerechtigkeit bei maximalen Einkünften erzielen könnte.

Bei den Landständen regte sich Widerstand gegen die Einführung eines neuen, einheitlichen Steuerfußes, der bis spätestens 1777 in Kraft treten sollte, da sie zusätzliche Belastungen befürchteten. Am 30. Dezember 1773 ersuchte der Erzbischof in einem geheimen Dekret um Vorschläge für die Besetzung einer Kommission, die als „Spezialsteuerregulierungskommission“ am 9. April 1774 erstmals zusammentrat – der erste Schritt zur letzten großen Reform des Steuerwesens im Erzstift. [7]

Bereits wenige Wochen später, am 28. April 1774, sprach sich dieses siebenköpfige Gremium mit der denkbar knappsten Mehrheit von 4:3 Stimmen in einer ersten Empfehlung für die Einführung einer Grundsteuer auf Basis einer geometrischen Vermessung des Erzstifts aus. Grund und Boden sollten nach Grundstücksgröße und Ertrag besteuert werden. Mit der Forderung nach einer geometrischen Bodenvermessung ging man in Salzburg über die österreichischen Maßnahmen hinaus, denn es sollten somit auch vermessungstechnisch die genauen Grundlagen für ein reformiertes Steuersystem geschaffen werden. Die übrigen drei Mitglieder der Steuerreformkommission befürworteten zwar grundsätzlich ebenfalls eine Steuer auf Grund und Boden, glaubten aber mit unabhängigen Schätzungen der individuellen Besitzungen, ohne genaue Vermessung, das Auslangen zu finden. Diese Meinungsverschiedenheiten veranlassten den Erzbischof dazu, fünf „Pfleger“ (Vorsteher von „Pfleggerichten“) um eine Stellungnahme in dieser Angelegenheit zu ersuchen – auch diese sprachen sich für eine Grundsteuer nach vorhergehender Vermessung aus.

Am 17. August 1774 erteilte Hieronymus Colloredo den Befehl zum Beginn der geometrischen Aufnahme des Erzstifts, wobei vorerst im Pfleggericht Staufenegg Probevermessungen durchgeführt wurden, um die Kosten und den Zeitaufwand für das Gesamtprojekt abschätzen zu können. Nachdem die Steuerreformkommission am 23. März 1775 eine Instruktion für die „Feldmesser“ beschlossen hatte, begannen im Frühjahr dieses Jahres dann ebenfalls im Pfleggericht Staufenegg die eigentlichen Vermessungsarbeiten als Grundlage für den neuen Kataster.

Die Vermessungsarbeiten gingen recht schleppend voran, zumal die „Landschaft“ auf Grund fehlender finanzieller Mittel immer wieder das Vermessungspersonal reduzierte. Die Steuerreformkommission erkannte recht bald, dass sich beim vorhandenen Personal die Aufnahme aller Pfleggerichte über mehrere Jahrzehnte hinziehen würde. Aus diesem Grund wandte sich die Kommission am 1. August 1776 an den Erzbischof und regte als Zwischenlösung die Einhebung einer „Interimalsteuer“ an.[8] Zu diesem Zweck sollten in allen Gerichten die Güter und Realitäten beschrieben werden. Diese insgesamt elf Punkte umfassende Steuerbeschreibung sollte nach den Vorstellungen der Reformkommission auch den Schuldenstand des jeweiligen Gutes beinhalten. Dies lehnte Erzbischof Colloredo in seinem Dekret vom 17. August 1776 jedoch mit dem Hinweis auf die Schwierigkeiten der genauen Erhebung der Schulden ab, denn er befürchtete, dass daraus wieder neue Ungerechtigkeiten bei der Steuerleistung entstehen würden. Daraufhin änderte die Kommission ihren Vorschlag und erarbeitete die Grundlagen für die durchzuführende Beschreibung der Güter, der Real- und Personalgewerbe sowie des steuerpflichtigen Kapitals.

Um die Erhebungen der Berechnungsgrundlagen für die Einhebung der „Interimalsteuer“ zu vereinfachen und vor allem zu beschleunigen, wurden gedruckte Formulare versandt, und mit Befehl vom 29. Oktober 1776 alle pfleg- und landgerichtlichen Amtsträger angewiesen, diese für alle Grundherrschaften auszufüllen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass nunmehr erstmals eine Erhebung aller Grundherrschaften des Erzstifts stattfand.

a.) Die so genannten „Konzeptbände“ des Hieronymuskatasters
Die als „Konzeptbände[9] bezeichneten, gebundenen Erhebungen als Grundlagen für die Berechnung der Höhe der „Interimalsteuer“ sowie die Beschwerden der Abgabepflichtigen gegen einzelne Berechnungen sind im Salzburger Landesarchiv vollständig erhalten. Sie wurden nach Gerichten geordnet und umfassen insgesamt 83 Bände. Auf Grund der mannigfaltigen, zusätzlichen Informationen geht der Quellenwert dieser Archivalien weit über die bloße Nennung der Besitzer einer Liegenschaft bzw. eines Gewerbes hinaus.

Im Unterschied zu den Steuerbüchern des Hieronymuskatasters sind auch die Bücher von den Gerichten westlich von Salzach und Saalach im Landesarchiv vorhanden, die seit 1816 nicht mehr zu Salzburg gehören. Die Gliederung entspricht jener der Land- und Pfleggerichte und ihren Unterteilungen, wobei die verwendeten Begriffe hiefür regional variieren.[10] Die kleinsten territorialen Einheiten, die sich vornehmlich an der Pfarrorganisation orientieren, werden je nach Gegend unterschiedlich als „Hauptmannschaft“, „Obmannschaft“, Rieget“, „Rott“ („Roth“), oder „Viertel“ bezeichnet. Ein oder mehrere dieser kleinsten Teile bilden ein „Amt“, eine „Kreuztracht“, eine „Schranne“ oder eine „Zeche“, wobei nicht bei allen Gerichten jede dieser Gliederungshierarchien vorhanden ist – ein Umstand, der die Orientierung im Hieronymuskataster nicht gerade erleichtert. Deshalb verfügt das Salzburger Landesarchiv über eine Kartei, in der alle Güter des Hieronymuskatasters, den Gerichten und ihren Unterabteilungen folgend, alphabetisch verzeichnet sind. Somit kann ein Gut, wenn dessen (Vulgo)-Name und seine geographische Zuordnung bekannt sind, im Hieronymuskataster gefunden werden. Dies ermöglicht eine Identifizierung der Grundherrschaft. Durch die erwähnten Besitzerwechsel ist somit für den Bereich der Hofgeschichten ein Anknüpfungspunkt zu den betreffenden „Urbaren“ und „Anlaitlibellen“ gegeben.

Im Folgenden wird am Beispiel des „Pfleggerichts Mattsee“ der Aufbau der einzelnen Teile des Hieronymuskatasters exemplarisch dargestellt. Grundsätzlich ist dieses Gericht in die in die Ämter „Mattsee“, „Schleedorf“, „Obertrum“, „Berndorf“, „Seeham“ und in das heute zu Oberösterreich gehörige „Lochen“ eingeteilt. Diese gliedern sich wiederum in zwei bis vier „Obmannschaften“. Eine Ausnahme bildet, das „Amt Mattsee“, das auf Grund seiner Lage am See und der wirtschaftlichen Bedeutung neben zwei „Obmannschaften“ auch noch „Hausstätten und Fischer“ umfasst.

1.) Die „Beschreibung“ der Güter
Der erste Teil[11] beinhaltet die bloße „Beschreibungen“ der Güter, des Gewerbes und des Kapitalvermögens, wobei es sich hier nur um eine Erhebung des Ist-Zustandes im Jahr 1776, also vor der durchzuführenden Steuerreform handelt.

Beschreibung der „Gütter und annexa“:
Von wirtschaftsgeschichtlichem Interesse sind die Angaben über den Viehbestand eines Hofes, da diese in den Urbaren nicht vorkommen. Die mit roter Tinte eingetragenen Nummern in der Steuertabelle bilden auch das Ordnungsprinzip der „Peräquationsprotokollen“. Daher entsprechen sie auch den „Peräquations-Nummern“ in den Steuerbüchern des Hieronymuskatasters und erleichtern es damit, eine Verbindung zu den vergleichsweise detaillierten Angaben in den „Konzeptbänden“ herzustellen.

 „Gütter und annexa“
1.) Name des Gutes, Hauses, Stucks, Zehend, Gewerbs und dessen Eigenschaften: Unter Gut wurde in diesem Zusammenhang nicht nur ein Lehen oder ein Hof verstanden, sondern auch einzelne Grundstücke. Unter „Eigenschaft“ verstand man die Art bzw. den Rechtstitel auf Grund dessen jemand einen Besitz an Grund und Boden innehatte.
2.) Grundherrschaft:
3.) Name des Besitzers samt dem Ankunftstitel: Unter „Ankunftstitel“ verstand man die Art und Weise, wie jemand in den Besitz einer Liegenschaft kam, z. B. durch Kauf, Übergabe, Tausch oder Schenkung. Die Eintragungen in dieser Rubrik reichen bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts zurück.
4.) Hauptgut oder Zulehen:
5.) Veranlaithungs-Fall bis 1730, bis 1745, von 1770-1776: Dies ist die Höhe der in den angegebenen Jahren zu entrichtenden Anlaiten[12]. Im Bereich der hofurbarischen Liegenschaften dienten die Weihsteuern als Bemessungsgrundlage.[13]
6.) Vieh-Stand (Stuck) Pferd, Rind-Vieh, Klein-Vieh:
7.) Steuer-Buch folium:
8.) Steuer-Capital: Jene jährlichen Steuern, die auf Grund der eigenen Angaben des Steuerpflichtigen über den Ertrag des Gutes entrichtet wurden. Die oftmals gravierenden Unterschiede zu den Abgaben im „Veranlaithungs-Fall“ zeigen die Notwendigkeit dieser Gütererhebung als Vorbereitung einer Steuerreform besonders deutlich.
9.) Sonderbare Anmerkungen: Diese Rubrik diente für zusätzliche Eintragungen zur näheren Beschreibung der finanziellen Lage des Steuerpflichtigen.

Beschreibung der Real- und Personalgewerbe:
Das für die Beschreibung der „Gewerb und gerechtsame“ verwendete Formular umfasste die nachfolgend beschriebenen sieben Rubriken. Bedeutsam ist der Umstand, dass hier im Gegensatz zu „Peräquationsprotokollen“ die Real- und Personalgewerbe noch nicht getrennt aufgelistet werden.

Real- und Personalgewerbe
1.) Name des Steuergebers:
2.) dessen Eigenschaften: Tätigkeit und Beruf des Steuerpflichtigen
3.) Gewerb oder Gerechtsame: Art des Gewerbes
4.) Anschlag oder Capital: Tatsächlicher (Verkehrs-)Wert des Gewerbes
5.) Steuer-Buch folium:
6.) Steuerbahres Capital: Steuerbemessungsgrundlage (hier 50 % des „Anschlags“)
7.) Besondere Anmerkungen: zusätzliche Eintragungen zur näheren Beschreibung der finanziellen Lage des Steuerpflichtigen.

Bei „Anschlag oder Capital“ befindet sich oftmals der Verweis, dass die Steuer für das Gewerbe bereits bei der zugehörigen Liegenschaft verzeichnet ist. In diesem Fall fehlt eine genaue Angabe der Steuerhöhe. Mittels der fortlaufenden Folium-Nummer im „Steuer-Buch“, nach der die Beschreibung der „Gütter und annexa“  geordnet ist, kann die zum jeweiligen Gewerbe gehörige steuerpflichtige Liegenschaft jedoch rasch identifiziert werden. Die Rubrik „Besondere Anmerkungen“ enthält häufig wertvolle regional- und wirtschaftsgeschichtliche Informationen.

Beschreibung der steuerpflichtigen Vermögen:
Die Rubriken der Tabelle entsprechen in diesem Fall jenen bei der Beschreibung der Real- und Personalgewerbe. Von historischem Interesse sind auch hier die Eintragungen unter „Besondere Anmerkungen“, welche die Art und die Herkunft des zu versteuernden Vermögens angeben.

2.) Die „Steuer-Peräquationsprotokolle“
Zur „Steuerausgleichung“ („Steuerperäquation“) wurden Kommissare bestimmt, die ab September 1777 die Gerichte des Erzstifts bereisten. Im Zuge der Durchführung der „Peräquation“ wurden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Pflegern Protokolle angelegt, die dann als Grundlage zur Berechnung der tatsächlichen Abgabehöhe dienten.[14]

Bereits im Dezember 1777 waren die Erhebungen abgeschlossen und die Kommissare kehrten nach Salzburg zurück, wo eine abschließende Überprüfung der Protokolle stattfand. Die Ermittlung der nötigen Angaben konnten aus dem Grund so rasch durchgeführt werden, weil die „Steuerbeschreibungen“, die im vorangegangenen Jahr angelegt wurden, bereits die wichtigsten Berechnungsgrundlagen enthielten.

Protokoll I: „Das rustical Peräquations Protokoll[15]
Das „Protocoll Nro. I“ erfasst die landwirtschaftlichen Güter, wobei die darauf lastenden Schulden bzw. die Abgaben an den Grundherrn für die Berechnung der „Peräquations-Summa“ nicht berücksichtigt wurden. Auch für dieses Protokoll wurde ein Vordruck verwendet, der fünf Rubriken umfasste.

Protokoll I: „rustical Peräquations Protokoll“
1.) Numerus der Steuer-Tabel: Bezug zur gleichen, fortlaufenden Nummer in der Steuerbeschreibung von 1776
2.) Letzter Anlaitbarer Anschlag: ebenfalls aus der Steuerbeschreibung von 1776
3.) Ausschlag nach dem Viehstand: Auf Grund der Angaben in der Steuerbeschreibung von 1776 ermittelten die Kommissare den Wert des Viehbestandes. Erlöse aus dem Verkauf von Grünfutter wurde zum Wert des Viehbestandes dazugerechnet, Kosten für den Ankauf von so genannten „Kuh- und Pferdegräsern“ jedoch abgezogen.
4.) Peräquations-Summa oder Bestimmung des Real-Vermögens: Von den Kommissaren berechneter Wert des Gutes.
5.) Anmerkung: Diese zusätzlichen Angaben oder Verweise auf andere Protokolle sind von besonderer Bedeutung im Bereich der „Realgewerbe“ (Protokoll III) und der „Zulehen“ (Protokoll V), da diese noch einmal separat angeführt werden.

Protokoll II: „Das Häuser Peräquations Protokoll“
Das „Protocoll Nro. II“ diente zur Ermittlung des „Peräquationsanschlages“ für Häuser. Wiederum kam ein Vordruck, diesmal mit nur vier Rubriken, zur Anwendung.

Protokoll II: „Häuser Peräquations Protokoll“
1.) Numerus der Steuer-Tabel: Bezug zur gleichen, fortlaufenden Nummer in der Steuerbeschreibung von 1776
2.) Letzter Laudemial- oder Werthsanschlag: Diese Angabe ist der Steuerbeschreibung von 1776 entnommen und entspricht jenem (Verkehrs-)Wert des Hauses, der zur Berechnung der letzten Anlaite herangezogen wurde.
3.) Peräquations- oder neuer Schätzungs-Anschlag: Jener Wert des Hauses, der von den Kommissaren bestimmt wurde und der häufig über jenem Wert lag, der zur Berechnung der Anlaite herangezogen wurde.
4.) Anmerkung: Zusätzliche Angaben oder Verweise auf andere Protokolle

Protokoll III: „Das real Gewerbs Peräquations Protokoll“
Das „Protocoll Nro. III“, ein Vordruck mit vier Rubriken, diente im Zuge der Steuerperäquation zur Ermittlung der auf Realgewerbe zu entrichtenden Abgaben.

Protokoll III: „real Gewerbs Peräquations Protokoll“
1.) Numerus der Steuer-Tabell, und des Item, woraus dieses Realgewerb erbrochen worden: Bezug zur gleichen, fortlaufenden Nummer in der Beschreibung der Real- und Personalgewerbe von 1776
2.) Letzter Anlaith- oder Schätzungs-Anschlag: Da ein Realgewerbe an ein Haus gebunden war, ist hier kein eigenständiger Betrag eingetragen.
3.) Peräquations- oder neuer Schätzungs-Anschlag: Hier sollten die Kommissare den Wert von Grund und Boden bzw. von jenen des Hauses vom Gewerbe getrennt betrachten. Bei den korrigierten Zahlenangaben handelt es sich um jene Werte, die auf Grund von erfolgreichen Einsprüchen reduziert wurden.
4.) Anmerkung: Zusätzliche Angaben oder Verweise auf andere Protokolle

Protokoll IV: „Personalgewerbe[16]
Durch die im „Protocoll Nro. IV“ vermerkte Auflistung jener Gewerbe, die nicht an ein Haus gebundnen waren, gelang 1777 erstmals eine eindeutige Unterscheidung von Real- und Personalgewerbe im Erzstift Salzburg. Auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgten Unterscheidung zum Realgewerbe konnten vorher weder Angaben über bisherige Steuerleistungen („letzte Recognitions-Summa, oder Anschlag“) noch über deren Bemessungsgrundlage („dermaliges Steuerkapital“) gemacht werden.

Protokoll V: „Zulehen Peräquations Protokoll
Obwohl die „Zulehen[17] bereits im Protokoll I „Rusticale“ eingetragen sind, werden sie noch einmal eigens aufgelistet. Gerade bei jenen landwirtschaftlichen Besitzeinheiten, die an sich von der Größe und vorm Ertrag her als eigene wirtschaftliche Einheit lebensfähig gewesen wären, kommt dem „Protocoll Nro. V“ im Hinblick auf eine etwaige, spätere (Erb-)Teilung besondere Bedeutung zu, war man doch bestrebt zu verhindern, dass bestehende Höfe dem Verfall preisgegeben wurden.

3.) Die „Renner-Protokolle“
Diese fünf „Renner-Protokolle“ sind übersichtlich gestaltete Auszüge aus den einzelnen „Steuer-Peräquationsprotokollen“. Sie ermöglichen einen raschen Überblick über die wichtigsten Berechnungsgrundlagen der Abgaben, die von einem Steuerpflichtigen zu entrichten waren. Hier wird auch der „Steuerbetrag auf 1 Termin zu 8 ß od[er] 1 fl von Hundert“, nämlich 1 % der Steuerbemessungsgrundlage („Steuer Kapital nach dem 3tl Ausschlag“) konkret angeführt. Da jährlich zwei Steuertermine fällig waren, nämlich der „Georg Steuer-Erlag“, am 24. April, und der „Martini Steuer- und Rist-Geldserlag“, am 11. November, betrug der Gesamtprozentsatz der jährlichen Besteuerung somit 2 %. Grundsätzlich trat die neue Grundsteuerverfassung mit dem Georgi-Termin des Jahrs 1778 in Kraft.[18] Die Abgabenreduktionen, die auf Grund erfolgreicher Beschwerden gewährt wurden sind jedoch nicht immer konsequent nachgetragen, sodass diese „Renner-Protokolle“ immer in Verbindung mit den „Steuerbeschreibungen“ und den „Steuer-Peräquationsprotokollen“ verwendet werden sollten.

4.) Die Protokolle der Beschwerden der Steuerpflichtigen
Diese Protokolle enthalten die Beschwerden von Abgabepflichtigen gegen die in den „Peräquationsprotokollen“ erhobenen Berechnungsgrundlagen für die Festlegung der neuen Steuer. Für das Pfleggericht Mattsee[19] wird dieser letzte Teil der Konzeptbände als „Protokoll über die, von denen Steuer Contribuenten bey dem hochfürstl[ichen] Salzb[urgischen] Pfleggericht der Herrschaft Mattsee eingelegten Beschwärden“ bezeichnet. Für die ebenfalls in Form einer Tabelle geführten Beschwerdeprotokolle wurde kein Vordruck verwendet, sodass sich hier zwischen den einzelnen Pfleggerichten sowohl in der Benennung der einzelnen Rubriken als auch bei deren Anzahl geringfügige Unterschiede ergeben können, die jedoch am grundsätzlichen Aufbau nichts ändern. Für das Pfleggericht Mattsee ist folgende Einteilung in sechs Rubriken gegeben:

Protokolle der Beschwerden der Steuerpflichtigen
1.) Nu[merus] Prothocolli: Bezugnahme auf die „Steuer-Peräquationsprotokolle“ I-V
2.) Nu[merus] Peräquationis: Bezugnahme auf die Nummer des jeweiligen Steuerfalles in den „Peräquationsprotokollen“, die wiederum der fortlaufenden, mit roter Tinte eingetragenen Nummer im Steuerbeschreibungsprotokoll entspricht.
3.) Namen des Unterthans und dessen Besitzes:
4.) Beweggründe zu dessen Beschwärden: Begründung des Einspruches seitens des Beschwerdeführers
5.) Gutachten deren Steuer Beamten hierüber: Stellungnahme der zuständigen für die „Steuerperäquation“ zuständigen Kommissare
6.) Darauf erfolgend höchst und hoche Resolutiones: Entscheidung der für die „Superrevision“ zuständigen Kommission, deren Kommissare bis Ende 1778 vor Ort Erhebungen durchführten und deren Ergebnisse bis spätestens 21. Jänner 1779 vorlagen.[20]

Die „Protokolle der Beschwerden der Steuerpflichtigen“ in den „Konzeptbänden“ enthalten eine Vielzahl von lokalhistorisch interessanten Details, da sowohl der Beschwerdeführer seine Einwände als auch der zuständige Steuerbeamte sein diesbezügliches Gutachten zu begründen hatte.

B.) Die Steuerbücher des Hieronymuskartasters
Nachdem die Steuer-Superrevision Ende des Jahres 1778 abgeschlossen werden konnte, erhielten die örtlichen Gerichtsbeamten den Auftrag zur Anlage von Steuerbüchern,[21] um die Ergebnisse dauerhaft zu sichern. Zur Beschleunigung diese Arbeit wurden eigene Vordrucke angefertigt. Die Anlage der Steuerbücher erfolgte in doppelter Ausfertigung; ein Exemplar ging zur nochmaligen Prüfung nach Salzburg, wo der Generaleinnehmer der Landschaft nach einer abermaligen Prüfung mit seiner Unterschrift die Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorlagen bestätigte. Das zweite Exemplar verblieb beim jeweiligen Gericht und bildete die Grundlage für die zukünftige Steuereinhebung. Der Großteil der Steuerbücher erhielt mit ihrer Ratifizierung am 3. November 1779 die Rechtsgültigkeit. Dies stellt den Abschluss der Maßnahmen zur bis dato genauesten und weitgehend vollständigen Erhebung aller steuerpflichtigen Objekte im Erzstift Salzburg dar.

Im Salzburger Landesarchiv befinden sich heute nur noch die Steuerbücher – insgesamt 80 Bände – jener Gerichte, die nach 1816 bei Salzburg verblieben. Die übrigen Steuerbücher für die ehemals salzburgischen Pfleggerichte westlich von Saalach und Salzach werden im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München aufbewahrt.

Die Gliederung folgt, wie bei den „Konzeptbänden“,den Pfleggerichten und ihren Unterteilungen. Da die „Steuer-Peräquationsprotokolle“ als Grundlage herangezogen wurden, erfolgte die Ordnung der Eintragungen nach den Peräquationsnummern. Gehörten zu einem Gut mehrere steuerpflichtige Grundstücke, so erleichtert dies die Arbeit mit den vorliegenden Steuerbüchern und ermöglicht zudem den raschen Vergleich mit den Eintragungen in den „Konzeptbänden“, deren Einteilung innerhalb der einzelnen Gerichte beibehalten wurde. Auch bei den Steuerbüchern unterscheidet man fünf so genannte „Protokolle“. Eine nähere Beschreibung der Inhalte in den Protokollen I-V kann hier entfallen, da sie jenen der „Konzeptbände“ entsprechen.

 

„Protokolle“ der Steuerbücher des Hieronymuskatasters
Protokoll I. Das Rusticale betr[effend]
Protokoll II. Die Häuser betr[effend]
Protokoll III. Die Real-Gewerbe betr[effend]
Protokoll IV. Die Personal-Gewerbe betr[effend]
Protokoll V. Die Zulechen betr[effend]

War beim Protokoll I für jede steuerpflichtige Liegenschaft eine Doppelseite reserviert, so ging man bei den übrigen Protokollen davon ab und trug zur Platzersparnis bis zu vier Steuerpflichtige auf einem Doppelblatt ein.

Die Verwendung von Vordrucken ermöglichte es relativ einfach, Nachträge zur Aktualisierung, beispielsweise bei Besitzerwechsel, einzutragen. Ebenfalls eingetragen wurden die verschiedenen Besitzer ab der Mitte des 18. Jahrhunderts, sodass, im Unterschied zu den „Konzeptbänden“, die nur den Ist-Zustand bei ihrer Entstehung widerspiegeln, alle Besitz-Veränderungen im Zeitraum zwischen ca. 1750 und 1810 in den Steuerbüchern vermerkt sind.[22] Besonders späte Nachträge stammen aus dem Bereich der erstmals unterschiedenen Real- und Personalgewerbe. Hier dienten die Steuerbücher des Hieronymuskatasters lange über das Ende des selbständigen, geistlichen Erzstift Salzburg hinaus, als wichtige Grundlage für die Erfassung der Steuerpflichtigen bzw. bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts als Rechtsgrundlage beim Nachweis des „Charakters“ eines Gewerbes.

Grundsätzlich beinhalten die Eintragungen in den einzelnen Rubriken viel weniger Angaben über die steuerpflichtige Liegenschaft bzw. die Person, die ein Gewerbe zu versteuern hatte als die „Konzeptbände“ – ein Umstand, der den historischen Quellenwert der Steuerbücher schmälert.

Im Allgemeinen erwies sich die Steuerreform, die unter dem letzten Salzburger Erzbischof durchgeführt wurde, schon im ersten Jahr von der Einnahmenseite betrachtet, als recht positiv, denn von 1777 auf 1778 konnten die Einnahmen aus der Rustikalsteuer um knapp 30 % gesteigert werden.[23] Bezüglich der angestrebten Steuergerechtigkeit gab es auch weiterhin teils beträchtliche Unterschiede. Dies, obwohl vor allem durch die Berücksichtigung der äußeren Umstände, in denen sich das Steuerobjekt bzw. das Steuersubjekt gerade befand, sowie die fehlende Abzugsmöglichkeit der Schulden ein höherer Grad an Gleichmäßigkeit der Besteuerung erreicht werden konnte. Die politischen Umwälzungen in den ersten beiden Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts brachten dem bald ehemaligen Erzstift Salzburg rasch wechselnde Herrschaftsverhältnisse. Den jeweiligen Machthaber blieb entweder zu wenig Zeit, um geplante Reformen umzusetzen, oder sie waren nur bestrebt in kurzer Zeit möglichst hohe Zahlungen aus der Bevölkerung herauszupressen – für eine geordnete, langfristige Steuerpolitik bestand kein Interesse. Erst die Konsolidierung der politischen Verhältnisse nach 1816, als Salzburg, bis 1849 noch ohne Eigenständigkeit als Kreis des „Erzherzogtum Österreich ob der Enns“, ein endgültig ein Teil der Habsburgermonarchie wurde, schuf die Voraussetzung, um das Steuerwesen grundlegend zu reformieren.

[1] Josef Zeger, Triangulierung für Katasterzwecke. In: Die historische Entwicklung der staatlichen Vermessungsarbeiten (Grundlagenvermessungen) in Österreich, Bd. 2. Wien 1993, S. 7 ff.
[2] Zeger, Triangulierung (wie Anm. ??), S. 18 ff.
[3] Oskar Regele, Beiträge zur Geschichte der staatlichen Landesaufnahme und Kartographie in Österreich bis zum Jahre 1918. Wien 1955, S. 19.
[4] Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Hrsg.), Die Entwicklung der amtlichen Kartographie in Österreich seit 1764. Wien o. J., S. III/IV.
[5] Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Hrsg.), Die amtliche Kartographie Österreichs. Wien 1970, S. 12/13.
[6] Johann Rupert Katschthaler, Die Steuerreform des Erzbischofs Hieronymus Colloredo (1772 bis 1803) im Erzstift Salzburg. phil. Diss. Univ. Innsbruck 1958, S. 63.
[7] Zur Entstehung des Hieronymuskatasters; vgl.: Katschthaler, Steuerreform (wie Anm. ??), S. 69 ff.
[8] Katschthaler, Steuerreform (wie Anm. ??), S. 72 ff.
[9] Im „Repertorium des Bestandes der Speicher 1A-2B“ werden diese Bände als „Güterbeschreibungen für Hieronymuskataster“ bezeichnet.
[10] Im Repertorium 11-02 „Hieronymuskataster“ sowie in einer im Benützersaal einsehbaren eigene Datei werden die Gerichte und ihre Unterteilungen detailliert aufgeführt. Dies ermöglicht einen raschen Überblick über die einzelnen Einheiten und ihre recht unterschiedlich benannten Untergliederungen sowie deren geografische Zuordnung im lokalen Kontext.
[11] Auf die vor der Steuerbeschreibung beigebundenen amtlichen Schriftstücke, die zur Durchführung der Erhebungen bzw. der Tätigkeit der Kommissare nötig waren, wird hier nicht näher eingegangen.
[12] Bei Besitzerwechsel sind 5 % des Wertes eines Gutes an den Grundherrn an Abgaben zu entrichten.
[13] Beim Amtsantritt eines neuen Erzbischofs sind 2,5 % des Wertes eines Gutes an Abgaben zu entrichten.
[14] Eine genaue Darstellung der Berechnungsgrundlage für die Peräquation würde den Rahmen der vorliegenden Untersuchung sprengen. In diesem Zusammenhang sei abermals auf die recht detaillierte Dissertation des nachmaligen Landeshauptmannes von Salzburg, Dr. Josef Katschthaler, verwiesen (S. 127-135).
[15] Katschthaler, Steuerreform (wie Anm. ??), S. 136.
[16] Dieses Protokoll wird im diesbezüglichen „Renner“ nur als „Peräquations Protokoll IV“ bezeichnet.
[17] Unter „Zulehen“ versteht man ein zu einem Hof gehöriges weiteres Anwesen mit Grundstücken, das jedoch vom Inhaber des Hofes nicht bewohnt wird. Diese Situation kann beispielsweise durch die Heirat zweier Hoferben entstehen.
[18] Katschthaler, Steuerreform (wie Anm. ??), S. 209.
[19] SLA, Konzeptbände für den Hieronymuskataster, Bd. 53, fol. 488r-542r.
[20] Katschthaler, Steuerreform (wie Anm. ??), S. 235-237.
[21] Zu den Steuerbüchern des Hieronymuskatasters; vgl.: Katschthaler, Steuerreform (wie Anm. ??), S. 238/239.
[22] Koller, Salzburger Landesarchiv (wie Anm. ??), S. 172.
[23] Einnahmen aus der Rustikalsteuer: 1777: 186.727 Gulden, 1778:  242.058 Gulden; vgl.: Christian Dirninger, Die Salzburger Grundsteuerreform 1778 als Beispiel einer erfolgreichen Steuerreform in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts. In: Studien zur Entwicklung der ökonomischen Theorie II, Berlin 1982, S. 149-156.