Das Trauungsbuch der Salzburger Dompfarre von 1575
Bei dem ältesten in Salzburg entstandenen Matrikenbuch handelt es sich um ein Trauungsbuch der Salzburger Dompfarre. Es wurde zu Beginn des Jahres 1575 angelegt und bis November 1599 fortgeführt. Erst wenige Jahre zuvor waren vom Konzil von Trient (1545–1563) und von der daraufhin im Jahr 1569 in Salzburg abgehaltenen Provinzialsynode die Führung von Trauungs- (und Tauf-)büchern vorgeschrieben worden, um auf diese Weise die Rechtmäßigkeit von Eheschließungen sicherzustellen. Die Trauungsmatriken sind besonders wichtige Quellen für die Familienforschung, denn aus den hier erfassten Einträgen können wesentliche Informationen über die Brautleute und ihre Familien gewonnen werden.
Entstehung und Intention der Pfarrmatriken
Der Begriff „Matriken“ (auch „Matrikeln“) leitet sich vom lateinischen Wort „matricula“ ab und bezeichnet ganz allgemein ein Verzeichnis oder Register. Die kirchlichen Register oder eben Matriken wurden ursprünglich nur zur Dokumentation des kirchenamtlichen Vorgangs der Sakramentenspendung, nämlich der Taufe, der Trauung und des kirchlichen Begräbnisses, nicht jedoch zur Erfassung von Geburt und Tod, angelegt. Dementsprechend zählen zu den Matrikenbüchern im engeren Sinn nur die Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher. Daneben gibt es natürlich noch weitere Verzeichnisse zur Erfassung der Gläubigen eines bestimmten Sprengels; es sind dies Firmbücher, Sponsalienbücher (Verlöbnisbücher), Seelenstandsbücher, Beicht- und Kommunikantenverzeichnisse.
Bereits in der Spätantike gab es Vorformen der Pfarrmatriken. Regelmäßig und vollständig werden sie jedoch erst seit der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts geführt. Den Beginn machten dabei die protestantischen Kirchen, die Matrikenbücher zu dem Zweck anlegten, die Mitglieder ihrer Konfessionen zu erfassen.
Für den Bereich der katholischen Kirche gab das Konzil von Trient den Anstoß, das 1563 mit dem Dekret „Tametsi“ zunächst die Führung von Tauf- und Trauungsbüchern vorschrieb. Das älteste Trauungsbuch der Erzdiözese Salzburg aus dem Jahr 1575 wurde also nur acht Jahre nach den Vorschriften von Trient begonnen. Aber auch auf dem Land sind bei etwa zwei Dutzend Pfarren Bücher vom Ende des 16. und Beginn des 17. Jahrhunderts erhalten geblieben.
Die Hauptintentionen des Konzils bei dieser Anordnung war die Regelung der kirchlichen Eheschließung. Das Eheversprechen sollte vor dem zuständigen Pfarrer und zwei Zeugen abgelegt werden. Diesen Vorgang musste der Pfarrer in einem eigenen, sorgfältig zu verwahrenden Buch festhalten. Um außerdem das Ehehindernis der „geistlichen Verwandtschaft“, die sich aufgrund einer Patenschaft ergab, besser kontrollieren zu können, wurde auch die Dokumentation der Taufe, vor allem der Namen der Taufpaten, angeordnet. 1614 wurden schließlich durch das „Rituale Romanum“ auch Sterbebücher vorgeschrieben.
Zu führen und zu bewahren hatte und hat die Pfarrmatriken der jeweilige Pfarrer. Die Einträge beziehen sich daher immer nur auf die Bewohner eines bestimmten Sprengels, nämlich einer Pfarre.
Aufbau und Anlage der Salzburger PfarrmatrikenbĂĽcher
Bereits seit 1614 gab es durch das „Rituale Romanum“ Vorschriften, welche genauen Inhalte in ein Matrikenbuch eingetragen werden mussten. Es existierten auch bereits formale Vorgaben, die allerdings je nach dem Engagement des Pfarrers in kurzer Spaltenform oder in längerer, durchgehender Textform gestaltet wurden. In Salzburg setzte sich lange Zeit keine einheitliche Form durch. An den Grundbestandteilen der Einträge änderte sich bis ins 19. Jahrhundert aber nichts Wesentliches.
Systematischer und übersichtlicher wurden die Kirchenbücher erst 1819, also nach der Einführung des in Österreich bereits seit 1784 gültigen Formulars und durch die Verwendung vorgedruckter Bögen und der Spalteneinteilung, wodurch alle Matriken des Landes „Gleichförmigkeit“ und „gesetzmäßige Sicherheit“ erhalten sollten.
Rechtscharakter der Pfarrmatriken
Der Rechtscharakter der Salzburger Matriken hat sich im Lauf der Zeit drei Mal geändert. Zunächst waren von den Anfängen der Matrikenführung bis zum Jahr 1819 die Matriken rein für den innerkirchlichen Gebrauch bestimmt; sie werden als „alte Matriken“ oder „historische Matriken“ bezeichnet.
Durch ein Dekret Kaiser Joseph II. wurde 1784 in Österreich veranlasst, die Matriken im Auftrag des Staates, als staatliche Personenstandesbücher, zu führen. Da Salzburg zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Habsburgerreich gehörte, trat die Vorschrift hier erst mit 1. Mai 1819 nach der endgültigen Angliederung an Österreich in Kraft. Diese Matriken nennt man „Altmatriken“.
Mit der Einführung der Standesämter (1. August 1938 für die Trauungsbücher und 1. Januar 1939 für die Tauf- und Sterbebücher) wurden die kirchlichen Matriken wieder zu rein kirchlichen Amtsbüchern („kirchliche Matriken“).
Ăśberlieferungssituation der Pfarrmatriken in Salzburg
Die Überlieferung der Matriken kann für Salzburg als sehr gut bezeichnet werden. Im Gegensatz zu anderen Diözesen, die durch Kriege und andere Umstände größere Verluste hinnehmen mussten, halten sich diese in Salzburg in Grenzen. Bis zur ersten Verzeichnung unter Franz Martin in den 1930er Jahren waren jedenfalls „nur“ zwölf Bände durch Unachtsamkeit oder Brand verloren gegangen. So verbrannten z. B. in Radstadt 1781 einige Bücher. Inzwischen wurden in Salzburg alle Matrikenbände verfilmt und so gegen Datenverlust gesichert. 2016 folgt mit der Digitalisierung und anschließenden Online-Stellung sämtlicher Pfarrmatriken ein nächster Schritt, um diese Quellen für alle Interessierten besser zugänglich und nutzbar zu machen.
Das Trauungsbuch I der Salzburger Dompfarre
Das vorliegende Matrikenbuch wurde über die Jahre von mehreren Händen mit teils schwarzer, teils brauner Tinte geschrieben. Bedingt durch sein Alter und den seinerzeitigen langen Gebrauch waren sowohl die einzelnen Blätter als auch der Einband und die Bindung so sehr in Mitleidenschaft gezogen worden, dass vor etlichen Jahren eine Restaurierung des Bandes notwendig war. Dabei wurden Fehlstellen bei den Papierblättern ergänzt, der Buchblock neu gebunden und auch der Einband samt Verschluss erneuert. Um einen besseren Schutz zu gewährleisten, wurde darüber hinaus eigens eine Kassette angefertigt, in welcher das buchförmige Archivale nun lagert.
Das Titelblatt weist die Aufschrift: „Heyrat Buech. / Anno. / 1575.“ auf. Dazwischen und darunter wurden von vier unterschiedlichen Schreibern kurze Sprüche – zwei auf Latein, zwei auf Deutsch – betreffend den Inhalt und die Funktion dieses kirchlichen Amtsbuches niedergeschrieben. Der ältere der beiden deutschen Sprüche lautet: Wen du begerst zu dieser frist / wes dises buech leib aigen ist, / so liß die uberschrifft, zu hant / wirstu [wirst Du] finden gueten verstant / das es der khirchen eingeleibt / unnd ein heyrat buech genent bleibt.
An den Beginn des Trauungsbuches ist ein zeitgenössisches alphabetisches Namensregister gestellt. Dieses ist jedoch nicht, wie heute üblich, nach dem Familiennamen, sondern nach den Vornamen der Bräutigame geordnet. Eine andere Besonderheit dieses Matrikenbandes ist ferner, dass die Eintragungen nach Monaten und Kalendertagen und nicht chronologisch nach Jahren fortlaufend angeordnet wurden. Dadurch sind die gleichen Tagesdaten verschiedener Jahre unter einem jeweiligen Tag gereiht. So sind etwa unter dem Datum des 19. Januar sieben Trauungen zwischen 1586 und 1598 vermerkt; unter dem 5. Juni sind es lediglich drei, und zwar aus den Jahren 1584, 1585 und 1594. Als weitere Eigentümlichkeit dieses Trauungsbuches ist festzuhalten, dass die Einträge – bis auf wenige Ausnahmen – in deutscher Sprache verfasst wurden. Ansonsten war es nämlich bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts üblich, Latein oder Latein und Deutsch gemischt zu verwenden.
Folgende Informationen können aus dem Trauungsbuch Nr. I der Salzburger Dompfarre entnommen werden: Datum der Eheschließung; Tauf- und Familienname des Bräutigams und der Braut; Stand, Beruf und Wohnsitz des Bräutigams; Name eines verstorbenen Ehepartners; Tauf- und Familienname der Eltern (oft nur Vater der Braut); gelegentlich ist die eheliche Geburt der Braut eigens festgehalten. Entgegen den Bestimmungen des Konzils von Trient, wonach das Ehegelöbnis von zwei Personen bezeugt werden musste, scheinen hier jedoch keine Trauzeugen auf.