Salzburger Stadtrecht von 1368/71

  • Entstehungszeitraum: 1368/71, überliefert in einer Handschrift aus dem frühen 15. Jahrhundert.
  • Entstehungsort: Salzburg
  • Objektart: Libell
  • Autor/Künstler: unbekannt
  • Artikel-Autor: Peter F. Kramml
  • Material/Technik: Papier, Tinte
  • Größe: 14 Bl., beidseitig beschr., 30,5cmx22,5cm
  • Standort/Signatur: Stadtarchiv Salzburg, Buchförmige Archivalien 1a
  • Physisch benutzbar: nein
  • Literatur:

    Heinz Dopsch u. Peter Michale Lipburger, Die rechtliche und soziale Entwicklung, in: Heinz Dopsch (Hg.), Geschichte Salzburgs. Stadt und Land, Bd. I/2, Salzburg 1983, S. 675–746.
    Heinz Dopsch, Recht und Verwaltung, in: Derselbe, Geschichte Salzburgs. Stadt und Land, Bd. I/2, Salzburg 1983, S. 867–950.
    Peter F. Kramml, Der Erzbischof und seine Residenzstadt Salzburg, in: Heinz Dopsch, Peter F. Kramml. u. Alfred St. Weiss, 1200 Jahre Erzbistum Salzburg. Die älteste Metropole im deutschen Sprachraum (Salzburg Studien 1), Salzburg 1999, S. 103–130.
    Peter Michael Lipburger, Bürgerschaft und Stadtherr. Vom Stadtrecht des 14. Jahrhunderts zur Stadt- und Polizeiordnung des Kardinals Matthäus Lang, in: Vom Stadtrecht zur Bürgerbeteiligung. Festschrift 700 Jahre Stadtrecht von Salzburg (Salzburger Museum Carolino Augusteum. Jahresschrift 33), Salzburg 1987, S. 40–63.
    Peter F. Kramml, Sabine Veits-Falk u. Thomas Weidenholzer, Stadt Salzburg. Geschichte in Bildern und Dokumenten (Schriftenreihe des Archivs der Stadt Salzburg 16), Salzburg 2002.

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Nach der Trennung des geistlichen Fürstentums vom Mutterland Bayern gelang es auch dem aufstrebenden Bürgertum, seine Rechte auszuweiten. Ausdruck dieses Emanzipationsprozesses ist das Stadtrecht aus der Mitte des 14. Jahrhunderts, das in Form eines Weistums geltendes Gewohnheitsrecht kodifizierte und das Stadtrecht von 1287 ersetzte.

Erst 150 Jahre nach der Stadtwerdung erhielt Salzburg das erste schriftliche Stadtrecht. Nach Auseinandersetzungen innerhalb der Bürgerschaft erließ Erzbischof Rudolf von Hohenegg als Stadtherr 1287 den als „Sühnebrief“ bezeichneten Stadtfrieden und fügte diesem ein in zehn Artikel gegliedertes Stadtrecht hinzu, das die Rechte und Pflichten der Bürger, Bestimmungen über die Verteidigung der Stadtmauern, den Liegenschaftsverkehr und das Bauwesen enthielt. Für die kommunale Verwaltung ist neben den ausführlichen Bestimmungen über die Verwahrung des Stadtsiegels jener Passus von Bedeutung, der die Rechte der „Genannten“ regelte. Die Genannten, die Beisitzer im Stadtgericht unter Vorsitz des Stadtrichters, durften keine wichtigen Entscheidungen in städtischen Angelegenheiten treffen, wenn nicht alle sowie der erzbischöfliche Stadtrichter versammelt waren.

Im frühen 14. Jahrhundert erfolgte die endgültige Trennung des geistlichen Fürstentums vom Mutterland Bayern und Salzburg war nun nicht nur Residenzstadt des Metropoliten sondern auch Hauptstadt eines eigenen Landes. Das aufstrebende Bürgertum konnte in dieser Zeit seine Rechte ausweiten. Der mit „Gunst, Rat und Hilfe“ der Erzbischöfe erlangte Rechtsstand wurde 1368/71 in Form eines Weistums aufgezeichnet. Die neue, umfangreiche Rechtssammlung, die an die Stelle des Stadtrechtes von 1287 trat, hielt in 131 Artikeln das geltende Gewohnheitsrecht fest und wurde jährlich öffentlich verlesen, um die Genannten in ihre Aufgaben einzuführen und den Bürgern das geltende Recht zu vermitteln.

Dieses Salzburger Stadtrecht belegt eine relative städtische Autonomie. An bürgerlichen Freiheitsrechten sind Steuerfreiheit, Maut- und Zollfreiheit in der Stadt, die Lehensfähigkeit sowie die freie Heirat in Städte anderer Fürsten zu nennen. Die kommunale Emanzipation wird mit der Nennung des Rates signalisiert, der für Salzburg erstmals terminologisch fassbar wird. Über nachgewiesene Vergehen sollte das Stadtgericht, das mit den Genannten und den Mitgliedern des Stadtrates besetzt war, urteilen. Die insgesamt zwölf Genannten sollten einmal wöchentlich zu den Ratssitzungen zusammentreten. Zu den Aufgaben der Bürger zählte es auch, die vier Türme auf dem Mönchsberg und alle Stadttore in Verteidigungsbereitschaft zu halten. Außerdem durfte die Bürgerschaft eigene Amtleute anstellen.

Auffallend an den ausführlichen Bestimmungen über die Rechte der Bürger ist, dass noch kein Bürgermeister erwähnt wird. Dieses nach dem Stadtrichter wichtigste Amt muss kurz darauf geschaffen worden sein. Erster namentlich bekannter Bürgermeister ist Konrad Taufkind († 1382). In einer Urkunde, die er 1378 als Stadtrichter ausstellte, erinnert er an sein Wirken als Bürgermeister. Da Taufkind ab 1374 als Stadtrichter fungierte, ist seine Funktionsperiode als Bürgermeister in die Jahre um 1370 bis 1374 zu datieren. Die jeweils amtierenden zwei kollegialen Bürgermeister, die der Erzbischof entweder selbst bestimmte oder zumindest endgültig bestätigte, sind ab 1375/76 namentlich bekannt.